Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsabschluss
Der Vertragsabschluss mit Muzik findet unter den nachfolgend aufgeführten Bedingungen statt. Der Gegenstand des jeweiligen Vertrages (Leistungsumfang bzw. Mietgegenstände) wird schriftlich festgelegt.
Über den Vertragsinhalt ist gegenüber dritten Personen Stillschweigen zu halten.
Vertragsänderungen können nur im gegenseitigen Einverständnis vorgenommen werden. Ein Rücktritt vom Vertrag kann generell nur schriftlich erfolgen, die Kündigung ist ab dem Tage des Posteinganges gültig.
Folgende Fristen und Kosten sind festgesetzt. Bei Kündigung bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn entstehen dem Auftraggeber keine Kosten. Erfolgt die Kündigung zwischen vier und weniger als 6 Monaten bis Veranstaltungsbeginn hat der Auftraggeber 40% des vereinbarten Preises als Aufwandsentschädigung zu zahlen. Bei weniger als vier Monaten sind 60%, bei weniger als einem Monat vor Veranstaltungsbeginn 70% des vereinbarten Preises als Aufwandsentschädigung zu entrichten.
Vermietung
Der Mieter bestätigt bei der Entgegennahme mit seiner Unterschrift den Erhalt des Gerätes in einwandfreiem Zustand.
Der Mieter ist in die Bedienung des Gerätes vom Vermieter eingewiesen und mit den Einsatzmöglichkeiten des Mietgerätes vertraut gemacht worden und es wurde eine Bedienungsanleitung übergeben.
Der Mietpreis sowie eine Kaution sind bei Übergabe der Mietgegenstände zu zahlen. Die Kaution wird bei Rückgabe der Mietgegenstände unverzinst zurückgezahlt.
Der Mieter hat das Gerät fachgerecht zu bedienen und zweckentsprechend einzusetzen. Für eventuellen Verlust des Gerätes und Schäden am Gerät, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, haftet der Mieter. Eigenmächtige Reparaturen an geliehenen Geräten sind nicht statthaft.
Jeglicher Schaden am Gerät, der während der Mietzeit auftritt, ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Eine eigenmächtige Reparatur von Geräten ist nicht statthaft.
Weiter verpflichtet er sich, die Mietgegenstände nicht Dritten zu überlassen, keinem Unbefugten die Benutzung der technischen Anlage zu ermöglichen und die Mietgegenstände in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Reinigungskosten bei Rückgabe in verschmutztem Zustand werden gesondert berechnet.
Die Mietberechnung erfolgt gemäß Mietpreisliste des Vermieters. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Darüber hinaus hat der Mieter dem Vermieter jeden durch verspätete Rückgabe entstehenden Schaden, Mietausfall und Mehraufwand zu ersetzen.
Veranstaltungen
Der Veranstalter holt die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen ein und zahlt -falls erforderlich- die anfallenden GEMA-Gebühren (Wiedergabe- und Vervielfältigungsrecht).
Muzik ist in der gesamten Ausgestaltung und Darbietung ihres Programms frei und nicht an Weisungen gebunden. Hinweise und Anregungen des Veranstalters oder seines Beauftragten können sich lediglich auf technische oder lokalbedingte Details beziehen. Ein Rügerecht bezüglich einer künstlerischen oder technisch unzureichenden Ausstattung steht dem Veranstalter nicht zu.
Verpflegung (insbesondere alkoholfreie Getränke) im angemessenen Rahmen wird während der gesamten Veranstaltung im unmittelbaren Bühnenbereich zur Verfügung gestellt.
Sicherheit
Am Tag der Veranstaltung muss der Veranstalter oder ein Vertreter zum Aufbaubeginn anwesend sein. Der Zugang zur Bühne muss zum ungehinderten Auf- und Abbau frei sein. Für ausreichende Beleuchtung beim Auf-/Abbau und Beladen ist zu sorgen.
Während dieser Zeit ist ein Ansprechpartner des Veranstalters ständig verfügbar, der insbesondere Zugang zu den elektrischen Versorgungseinrichtungen (Anschlusskästen, Sicherungskästen) hat und diese bedienen kann und darf.
Das technische Personal übt für die Sicherheit der Durchführung der Darbietung, ihrer persönlichen und technischen Ausrüstung, ihrer persönlichen Unversehrtheit und zum Schutz der Gäste im Auftrittsbereich (Bühne, Backstage-Bereich, Zuschauerraum) in Abwesenheit eines Beauftragten des Veranstalters Hausrecht aus.
Die Bühne mit ausreichender Bühnenfläche nach geltenden Sicherheitsvorschriften muss waagerecht, stabil und trocken sein. Auf der Bühne wird ein Feuerlöscher zur Verfügung gestellt.
Zur Stromversorgung wird seitens des Veranstalters ein vom Fachmann nach VDE Vorschriften installierter, funktionsfähiger und abgesicherter Stromanschluss in der Nähe der Musik- und Lichtanlage/Bühne bereitgestellt.
Muzik kann die Erfüllung des Vertrages ablehnen oder abbrechen, wenn gravierende Mängel an den Leistungen des Veranstalters auftreten. Dies sind im Besonderen:
•Sicherheitsmängel an technischen Einrichtungen des Veranstalters
•Fehlende behördliche Genehmigungen, fehlende vereinbarte Versicherungen
•Verletzungen geltenden Rechts durch den Veranstalter oder Duldung von Rechtsverletzungen durch den Veranstalter
Haftung
Für alle Personenschäden, Sachschäden, Diebstähle, Verluste, insbesondere Beschädigungen durch unzureichende Stromversorgung, Brand, Unfälle, Unachtsamkeit oder Vandalismus von Beginn des Aufbaus bis Ende des Abbaus der Musik- und Lichtanlage (bzw. im Falle der Vermietung von Gegenständen von der Abholung durch den Veranstalter bis zur Rückgabe) haftet der Veranstalter, sofern diese nicht durch grobe Fahrlässigkeit seitens der Mitarbeiter von Muzik entstanden sind. Er verpflichtet sich zum Abschluss der erforderlichen und vorgeschriebenen Versicherungen. Schäden, die durch Muzik verursacht wurden, sind innerhalb von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen. Nach Fristablauf können keine Schäden mehr anerkannt oder erstattet werden.
Für den Ausfall der Veranstaltung aufgrund technischer oder sonstiger Gründe kann der Auftraggeber keine Forderungen stellen. Sollte es wider Erwarten doch zu einem Ausfall unsererseits kommen, erstatten wir selbstverständlich bereits gezahltes Geld zurück.
Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder Krankheit nicht stattfinden, kann keiner der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend machen, der Veranstalter trägt lediglich die bereits entstandenen Kosten. Hat in sonstigen Fällen der Veranstalter den Abbruch oder das Nichtstattfinden der Veranstaltung zu vertreten, so gilt eine Konventionalstrafe in Höhe des vereinbarten Entgeltes. Ist eine Bezahlung nach Stunden vereinbart, so beträgt die Höhe der Konventionalstrafe alle festen Kosten (Grundpreis/Leihgebühr). Die Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen hat Abbruch der Veranstaltung zur Folge. Geltend machen weiterer Schadensersatzansprüche gegenüber Muzik ist ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt Muzik keine Haftung für Personen- und Sachschäden, die nicht durch Mitarbeiter von Muzik grob fahrlässig verschuldet wurden.
Die Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftebedingungen berührt den Bestand der übrigen Vereinbarungen nicht. Es gilt dann ein Punkt vergleichbaren Inhalts oder es gelten branchenübliche Regelungen.